Abgemahnt – was nun?

 

Sie haben eine Abmahnung erhalten und stehen nun vor vielen Fragen?

  • Ist diese berechtigt, unberechtigt oder zumindest teilweise berechtigt?
  • Handelt es sich um eine Massenabmahnung?
  • Kann ich die beigefügte Unterlassungserklärung so unterschreiben?
  • Was mache ich mit bereits in Auftrag gegebenen Anzeigen oder gedruckten Prospekten?
  • Sind die Kosten der Abmahnung begründet oder zu hoch?

Bei so vielen Fragezeichen wird es zeitlich oft eng. Schicken Sie uns die Abmahnung zu. Als Einzelmitglied erhalten Sie kurzfristig und unkompliziert kompetente Hilfestellung ab nur 150 Euro (zzgl. USt.) Beitrag im Jahr.

Was ist eine Abmahnung?

Abmahnungen sind für den, der Sie erhält, sicherlich ein Ärgernis, haben aber rechtlich gesehen durchaus eine sinnvolle Funktion: Das Schreiben stellt quasi einen Warnschuss dar, statt direkt eine Einstweilige Verfügung oder eine Klage auf den Tisch zu bekommen. Sie dient damit der außergerichtlichen – und damit preiswerteren und schnelleren – Abhilfe bei Wettbewerbsverstößen.

Mit einer Abmahnung wird der unlauter Werbende darauf hingewiesen, dass seine Werbung unzulässig ist und aufgefordert, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Ist dies der Fall, liegt keine Wiederholungsgefahr mehr vor und der Abmahnende kann keine weiteren rechtlichen Schritte mehr einleiten. Grundsätzlich muss einem Unternehmer zunächst die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Vereinbarung einer angemessenen Vertragsstrafe zu versprechen, dass er in Zukunft nicht nochmals wettbewerbswidrig wirbt, bevor gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen wird.

Der Inhalt einer Abmahnung

Eine Abmahnung beinhaltet meistens eine Beschreibung des beanstandeten Sachverhaltes, die Erklärung, warum dieses Verhalten rechtswidrig ist und die Aufforderung, innerhalb eines bestimmten

 

Zeitraums eine vertragsstrafebewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Wichtig ist die diesbezüglich genannte Frist, die unbedingt ernst genommen werden und innerhalb derer auf jeden Fall eine Reaktion erfolgen muss. Ggfls. ist die Vereinbarung einer kurzen Fristverlängerung möglich. Für den Fall, dass die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird, werden gerichtliche Schritte angekündigt, des weiteren folgen zumeist Erläuterungen zu den geltend gemachten Kosten.

Die geforderte Unterlassungserklärung, für die zumeist ein – grundsätzlich unverbindlicher und genau zu prüfender – Vorschlag beigefügt ist, bezieht sich auf folgende Punkte:

  • ein konkretes Versprechen, die beanstandete Werbung künftig zu unterlassen
  • die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall eines weiteren Verstoßes und
  • eine Kostenübernahmeverpflichtung.

Je nach Sachverhalt können auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Die Kosten einer Abmahnung

Die Kostennote richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde gelegten Gegenstandswert, der durch die Rechtsprechung festgelegt wird. Dieser beträgt bei einer Abmahnung durch einen Anwalt in der Regel zwischen 10.000 und 25.000 Euro. Mahnt ein Wettbewerbsverband oder z.B. die Verbraucherzentrale ab, ist eine Kostenpauschale in Höhe von ca. 200 Euro zu begleichen.

 
StreitwertKosten
5.000 €526,50 €*
10.000 €725,40 €*
15.000 €845,00 €*
20.000 €964,60 €*
25.000 €1.024,40 €*

*Jeweils zzgl. 20,00 € Telekommunikationspauschale und 19 % MwSt.

Was tun im Fall einer Abmahnung?

Keinesfalls sollten Sie ein Abmahnschreiben ignorieren, da mit Ablauf der genannten Frist eine Einstweilige Verfügung gegen Sie beantragt oder Klage erhoben werden kann, was erhebliche weitere Kosten mit sich bringt. Holen Sie daher umgehend rechtlichen Rat ein, ob die Abmahnung inhaltlich berechtigt ist und auch die übrigen geltend gemachten Forderungen zulässig sind. Zu klären sind beispielsweise:

  • die Berechtigung des Abmahnenden (Mitbewerber und Verbände)
  • tatsächliches Vorliegen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes
  • der Umfang der geforderten Unterlassungserklärung
 
  • Zulässigkeit der Höhe der geltend gemachten Kosten
  • zulässige Höhe der angegebenen Vertragsstrafe
  • zulässiges Geltendmachen weiterer Forderungen, z. B. Schadensersatz.

Selbst wenn eine Abmahnung inhaltlich begründet sein sollte, kann Ihnen fachkundiger Rat unverhältnismäßig hohe Kosten ersparen und das Risiko einer zukünftigen Vertragsstrafezahlung z.B. durch die Umformulierung der Unterlassungserklärung reduzieren.

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