Sportarena erkennt Unterlassungsanspruch wegen unklarer Bezugsgrößen bei Rabattwerbung an
20. Februar 2018LG Ingolstadt: Media-Markt-Newsletter mit dem Hinweis ‚Händler des Jahres‘ ohne Fundstellenangabe unzulässig
7. März 2018BGH-Urteil zur Angabe der Unternehmensidentität in Printmedien
Im folgenden berichten wir über zwei BGH-Urteil (BGH, Urteil vom 18.10.2018, Az. I ZR 84/16; Az. I ZR 269/16 – Kraftfahrzeugwerbung, WRP 2018, 320 ff.) zur Angabe der Unternehmensidentität, das ‚Wirtschaft im Wettbewerb’ auf die Beschwerde von Mitgliedern erstritten hat. Zum einen wurde damit unzulässige Werbung unterbunden, zum anderen noch offene Rechtsfragen zur Identitätsangabe geklärt und damit Beratungssicherheit geschaffen.
Der Sachverhalt
Anlass der Beschwerden war eine Herstellervorlage, mit der ein Autohaus einen PKW sowohl mit einem Barpreis, wie auch mit einem Finanzierungsangebot und einem Kfz-Versicherungsvertrag bewarb. Es wurden verschiedene Ausstattungsmerkmale genannt, allerdings erfolgte keine Angabe zur Motorleistung sowie darüber, ob es sich um ein Diesel- oder ein Benzin-Fahrzeug handelt. Das werbende Unternehmens nannte sich ‚Autohaus P.’, es fehlte die vollständige Unternehmensidentität. Außerdem enthielt die Adresse keine Post-leitzahl. Des Weiteren war beim Finanzierungsangebot wie auch bei der Versicherung die Adresse nicht angegeben.
Die rechtlichen Hintergründe
§ 5a Abs. 3 UWG schreibt vor, dass dann, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmal und Preis so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, die Identität und Anschrift des Unternehmens, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmens für den er handelt, angegeben werden muss.
Die wesentlichen Feststellungen des BGH für die Werbegestaltung
- Ein Angebot setzt nicht voraus, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts genannt werden.
- Bei Einzelunternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit muss der Vor- und Zuname sowie die ladungsfähige Anschrift angegeben werden.
- Handelt es sich beim Werbenden um einen Kaufmann, muss die Rechtsformbezeichnung ‚eingetragener Kaufmann’ oder eine allgemein verständliche Abkürzung, z.B. ‚e.K.’, angegeben werden.
- Wird nichts Gegenteiliges vorgetragen, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verbraucher bei einem Angebot die Information über die Identität des potentiellen Geschäftspartners für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt.
- Die Angabe der Identität und Anschrift ist auch bei Angeboten Dritter, wie z.B. Kfz-Finanzierungen oder Kraftfahrzeugversicherungen, erforderlich.
Die Begründung des BGH: Erst die genaue Angabe der Identität des Unternehmens als potentieller Geschäftspartner versetzt den Verbraucher in die Lage, dessen Ruf im Hinblick auf die Qualität und die Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Produkte sowie auf dessen wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen. Zudem muss der Verbraucher für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung wissen, wie er seinen Vertragspartner räumlich und brieflich, auch im Falle der Rechtsverfolgung erreichen kann.
Offen gelassen hat der BGH, ob
- die Angabe der Postleitzahl erforderlich ist, wenn nicht, wie im vorliegenden Fall, die Angabe des Orts nebst Stadtteil und der Straße sowie der Hausnummer feststeht.
- die Vorgaben auch für Artikel des täglichen Bedarfs gelten.
Der WiW-Tipp
Der BGH hat mit seinem Urteil Grundsätze festgelegt, die branchenübergreifend gelten. Die vollständigen Unternehmensinformationen sollten daher immer angegeben und in die An-zeigenmasken fest integriert werden, um das versehentliche Vergessen nach dem Schalten von reinen Imageanzeigen ohne Angebote und damit unnötige Abmahnungen zu vermeiden.