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LG Ingolstadt: Media-Markt-Newsletter mit dem Hinweis ‚Händler des Jahres‘ ohne Fundstellenangabe unzulässig

 

Mitglieder haben sich bei ihrem Wettbewerbsverein 'Wirtschaft im Wettbewerb' über einen MediaMarkt-Newsletter mit der Headline „Hurra! MediaMarkt zweimal Händler des Jahres“ beschwert. Unter dem Motto „Das muss gefeiert werden!“ gab es eine Playstation für 295 € und Angebote für TV-Geräte. Weitere Angaben zum ‚Händler des Jahres’ erfolgten nicht. Die Werbung mit Auszeichnungen und Testergebnissen ist aber nur zulässig, wenn eine Fundstelle angegeben wird, unter der der Endverbraucher weitere Informationen zur Durchführung erhalten kann. Der WiW mahnte daraufhin die verantwortliche MediaMarkt E-Business GmbH ab. Nachdem der MediaMarkt-Anwalt die Forderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung in gewohnt arroganter Weise zurückwies, unter anderem mit dem Hinweis, die Auszeichnung und auch der Inhalt der Aktion „Händler des Jahres“ seien dem Endverbraucher bekannt, erhob der WiW Klage vor dem zuständigen Landgericht Ingolstadt.

Offensichtlich war sich die Gegenseite der Aussichtslosigkeit der Lage bewusst, zum Verhandlungstermin erschien niemand von der gegnerischen Partei, woraufhin das Gericht die Beklagte mit einem Versäumnisurteil (LG Ingolstadt, Urteil vom 21.02.2018, Az. I HK O 112/18) dazu verurteilte, es zu unterlassen mit dem Hinweis „Händler des Jahres“ zu werben, ohne eine Fundstelle zu nennen, unter der der Endverbraucher den Auszeichnenden und die der Auszeichnung zu Grunde liegenden Informationen erhalten kann. Wieder ein Erfolg des WiW, der zeigt, dass das UWG auch für ‚die Großen’ gilt. Um eigene Abmahnungen zur vermeiden, sollten Sie bei Werbung mit Auszeichnungen, Tests und Gütesiegeln immer das prüfende Institut angeben sowie eine Fundstelle, unter der der Endverbraucher weitere Informationen zur Durchführung erhalten kann.