Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018!
23. Mai 2018
Achtung (Abmahn-)Falle – Werbung mit ‚PU-Leder‘
10. September 2018
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23. Mai 2018
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10. September 2018

Kein kalter Kaffee – Grundpreisangabe bei Kaffeekapseln

 

Seit Kapsel-betriebene Espresso- und Kaffeeautomaten Privat- und Gewerbe-Räume erobern, ist der Verkauf von dazugehörigem Kaffeepulver nicht mehr den altbekannten Röstereien vorbehalten. Diese Sortimentserweiterung bringt jedoch rechtliche Tücken mit sich: So hat das LG Koblenz entschieden, dass auch Verkäufer von Kaffeekapseln verpflichtet sind, neben dem Endpreis den Grundpreis für den in den Kapsel enthaltenen Kaffee anzugeben. Dabei folgte das Gericht nicht dem Argument des beklagten Elektromarktes, der Verbraucher sei es gewohnt, die Kapsel nach Stück und nicht nach Gewicht zu kaufen. Vielmehr hielten die Richter die Angabe im Sinne einer besseren Vergleichbarkeit zum einen von Kapselprodukte untereinander, zum anderen aber auch im Verhältnis zum klassischen Kaffeepäckchen für erforderlich. Das OLG Koblenz hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt (OLG Koblenz, Urteil vom 06.12.2017, Az. 9 U 347/17; ebenso LG Gera, Urteil vom 20.06.2017, Az. 11 HK O 165/17).