WiW-Erfolg: Pflicht zur Identitätsangabe gilt auch für Roller!
9. September 2018Zulässige Irreführung über Preisvorteile – XXXLutz akzeptiert einstweilige Verfügung
20. September 2018Unzulässige Werbung mit einer Auszeichnung: MediaMarkt E-Business unterliegt dem WiW
Mitglieder des Düsseldorfer Wettbewerbsvereins „Wirtschaft im Wettbewerb e.V.“ beschwerten sich über einen Newsletter der MediaMarkt E-Business GmbH, in dem diese Kameras der Marken Canon, Sigma und Panasonic plakativ mit der Headline „Ausgezeichnet mit dem TIPA Award“ bewarb. Eine Fundstelle, unter der der Endverbraucher die Möglichkeit hatte, sich über den Inhalt der Auszeichnung zu informieren, fehlte. Die TIPA (Technical Image Press Association) zeichnet als internationaler Verband der Foto-Presse jährlich Produktinnovationen im Bereich der Fotografie in unterschiedlichen Kategorien aus.
Die daraufhin ausgesprochene Abmahnung wurde vom gegnerischen Rechtsanwalt mit dem Argument zurückgewiesen, die Internetseite seiner Mandantin würde aufgerufen, weil sich der Verbraucher losgelöst von werblichen Darstellungen für Onlinesachverhalte interessiere.
Die daraufhin beim zuständigen Landgericht Ingolstadt eingereichte Klage war erwartungsgemäß erfolgreich: Nachdem für die gegnerische Seite angesichts der Eindeutigkeit des Sachverhalts niemand erschien, erging antragsgemäß das Versäumnisurteil, es zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Auszeichnung TIPA-Award zu werben und/oder werben zu lassen, ohne anzugeben, wie die der Auszeichnung zugrundeliegenden Informationen zu erhalten sind, wenn dies wie aus der Anlage beigefügt geschieht. Das Urteil (LG Ingolstadt, Versäumnisurteil vom 11.09.2018, Az. 1 HK O 1276/18) ist rechtskräftig.
Wichtig für Sie: Nicht nur in Printmedien, sondern auch im Internet ist bei der Bewerbung von Auszeichnungen eine Fundstelle anzugeben, unter der der Endverbraucher weitere Informationen zur Auszeichnung erhält. Auf einer Homepage kann dies auch in Form eines Links geschehen.