Vorsicht (Abmahn-)Falle – E-Mail-Rechnungsversand mit Kundenbefragung
28. September 2018Staubsaugerverordnung für nichtig erklärt – was tun?
1. Februar 2019Erst anpacken – dann verpacken! Neue Verpackungsverordnung in Kraft!
Am 01.01.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft; Ziel ist die Erhöhung der Recycling-Quoten bei Verpackungsmaterialien sowie die Verringerung des Abfallaufkommens. Die Sammlung erfolgt über für das duale System zugelassene Unternehmen. Diese sind verpflichtet, im Einzugsgebiet eine flächendeckende Sammlung aller restentleerten Verpackungen bei den Endverbrauchern (Holsystem) oder in der Nähe (Bringsystem) oder durch eine Kombination beider Varianten unentgeltlich sicherzustellen.
Entgegen dem Wortlaut unterliegen nicht nur Hersteller den Vorgaben, sondern auch Händler, die Waren versandfertig verpackt erstmalig in den Verkehr bringen. Das kann z.B. bei Eigenmarken oder dem Bezug über einen ausländischen Hersteller der Fall sein.
Wichtig: Die Beteiligungspflicht gilt nicht nur für alle Online-Händler, unabhängig davon, ob sie ihre Waren über einen eigenen Online-Shop oder über Plattformen wie Amazon oder eBay verkaufen, sondern auch für den stationären Einzelhandel. Als Verpackungen gelten nämlich nicht nur Versandkartons, Packband, Styropor, Luftpolsterfolie, Seidenpapier, sondern z.B. auch Brillenetuis mit einer Brille als Inhalt. Auch Tragetaschen fallen unter das Gesetz, allerdings können z.B. hier die Pflichten auf die Vorstufe delegiert werden, allerdings müssen Sie dann einen Nachweis Ihres Lieferanten für die Registrierung vorlegen können.
Betroffene Unternehmen müssen sich also:
- über bei der 'Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister' registrieren. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Homepage der Zentralen Registerstelle (https://www.verpackungsregister.org/)
- bei einem Dualen System anmelden und an beide Stellen ihre in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen melden.
Kümmern Sie sich unbedingt um Ihre Registrierung bei der oben genannten Stelle, da jeder Mitbewerber überprüfen kann, ob eine solche vorliegt. Verstöße können nicht nur mit Geldbußen bis zu 200.000 € oder einer Abmahnung, sondern auch durch ein Verkaufsverbot abgestraft werden. WiW-Mitgliedern haben wir eine Übersicht über zertifizierte Entsorgungssysteme sowie weitere Hinweise zur Verfügung gestellt.