Zulässige Irreführung über Preisvorteile – XXXLutz akzeptiert einstweilige Verfügung
20. September 2018WiW-Erfolg: MediaMarkt darf nicht mehr mit „Neueröffnung nach Umbau“ werben
9. November 2018LG Hamburg verurteilt Tchibo wegen unvollständiger Energiekennzeichnung
Von Mitgliedern wurde der Düsseldorfer Wettbewerbsverein ‚Wirtschaft im Wettbewerb’ auf die Internetseite www.tchibo.de hingewiesen, auf der die Tchibo GmbH Küchen inklusive Marken-Einbaugeräten bewarb. Konkret beworben wurden ein Einbauherd, eine Kaminhaube, ein Kühlschrank und eine Geschirrspülmaschine jeweils unter Angabe deren Typenbezeichnung und der jeweiligen Effizienzklasse. Es fehlte jedoch die nach EU-Recht (Art. 6 lit.a) der EU-Verordnung 2017/1369) vorgeschriebene Angabe des Spektrums der Energieeffizienzklassen. Dies führt dazu, dass dem Endverbraucher die Möglichkeit genommen wird, die Sparsamkeit eines Gerätes innerhalb des jeweils für die Produktgruppe geltenden Spektrums einschätzen zu können.
Da die hierauf hin ausgesprochene Abmahnung zurückgewiesen wurde, erhob der WiW beim zuständigen Landgericht Hamburg Klage. Da – vermutlich angesichts der Eindeutigkeit der Rechtlage – zur mündlichen Verhandlung am 16.10.2018 für die Gegenseite kein Anwalt erschien, erließ das Gericht antragsgemäß folgendes Versäumnisurteil (Az. 416 HKO 78/18):
„Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein bestimmtes Modell eines Haushaltselektrogerätes visuell wahrnehmbar zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne dabei auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hinzuweisen, wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht“
Wie schon vor kurzem die real,-SB Warenhaus GmbH (LG Düsseldorf, Versäumnisurteil vom 18.04.2018, Az. 37 O 14/18) musste nun auch der Hamburger Kaffeeröster feststellen, dass bei der Bewerbung von Elektrohaushaltsgeräten vermehrte Sorgfalt angebracht ist.
Unser Tipp für Sie: Werbung für Haushaltselektrogeräte sorgfältig darauf hin kontrollieren, ob nicht nur die Energieeffizienzklasse, sondern auch das für die jeweilige (!) Produktgruppe gültige Spektrum angegeben ist!