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Medienstaatsvertrag in Kraft – Impressum korrekt?

 

Bekanntlich müssen Unternehmen, die auf ihrer Website (auch) journalistisch-redaktionelle Inhalte veröffentlichen, einen für den Inhalt Verantwortlichen benennen. Bisher lautete mit Blick auf den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ein entsprechender Zusatz im Impressum: „Verantwortlicher im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV: Vor- und Zuname, vollständige Anschrift.“ Am 07.11.2020 wurde der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) durch den neuen Medienstaatsvertrag (MStV) abgelöst. Der Hinweis muss nun wie folgt lauten: „Verantwortlicher im Sinne von § 18 Abs. 2 MStV: (…).“ Betroffen sind Blogs, die Facebook-Fanpage, Instagram und Webseiten mit redaktionellen Inhalten, worunter schon eine Rubrik „Über uns“ fallen kann, jedoch nicht unbedingt muss. Um gar nicht erst auf einen Abmahnradar zu gelangen, ist es im Zweifel besser, einen Verantwortlichen zu benennen.