Abmahn-Falle: Werbung mit Insektenschutzmittel
10. Juli 2015
Hinweispflicht auf EU-Online-Plattform!
18. Januar 2016
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Schnäppchen im Internet ausreichend bevorraten!

 

Das Oberlandesgericht Koblenz hat es einem Unternehmen verboten, Elektrohaushaltsgeräte zu bewerben, wenn diese Produkte am Geltungstag der Werbung nicht für eine angemessene Zeit im Online-Shop erhältlich sind und hinsichtlich der Verfügbarkeit lediglich der Hinweis erfolgt: „Nur in limitierter Stückzahl“. Beworben wurden Siemens-Bodenstaubsauger mit dem Hinweis „Nur am Montag 24.02. oder ab 18:00 Uhr online kaufen“. Tatsächlich war online bereits um 18:04 Uhr kein Modell mehr verfügbar. Dies betrachteten die Richter als Irreführung des Endverbrauchers, da der Werbende nicht darüber aufgeklärt hat, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, die beworbene Ware nicht einen angemessenen Zeitraum zum beworbenen Preis zur Verfügung stellen zu können. Leider will das Gericht keine Angabe zum Zeitraum, innerhalb dessen die beworbene Ware vorrätig sein muss, machen, da dies von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere der Art des Produktes, dem Umfang der Werbung, dem Angebotspreis und der Erwartung des Käufers abhänge.


Im Ladenlokal muss ein Unternehmen nach Auffassung des BGH beworbene Produkte jedenfalls am ersten Tag vorrätig haben. Ist die Ware nicht vorrätig, muss darüber in der Werbung aufgeklärt werden. Ein Sternchenhinweis, dass es sich um Schnäppchen handele oder nur eine kurze Verfügbarkeit bestehe, reicht nicht. Zeitliche Vorgaben für Online-Angebote existieren bisher nicht, eine Möglichkeit, dem Vorwurf der Irreführung entgegenzutreten ist nachzuweisen, dass vergleichbare Aktionen in der Vergangenheit nicht im gleichen Maße nachgefragt wurden.