Erst anpacken – dann verpacken! Neue Verpackungsverordnung in Kraft!
17. Dezember 2018
Gesamtpreisangabe bei ‚optionalem Zubehör‘ erforderlich!
12. März 2019
Erst anpacken – dann verpacken! Neue Verpackungsverordnung in Kraft!
17. Dezember 2018
Gesamtpreisangabe bei ‚optionalem Zubehör‘ erforderlich!
12. März 2019

Staubsaugerverordnung für nichtig erklärt – was tun?

 

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem seit dem 18.01.2019 rechtskräftigen Urteil die Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung bei Staubsaugern (EU-Verordnung 665/2013) für nichtig erklärt. Hintergrund war eine Klage des Staubsaugerherstellers Dyson, der beanstandete, dass die Tests zur Einstufung der Energieeffizienz mit leeren Staubbehältern stattfanden, was nach Ansicht der Richter nicht den tatsächlichen Gebrauchsbedingungen entsprach.

Dieses juristische Novum führt aktuell zu einer Verunsicherung von Händlern und auch unter Juristen herrscht Uneinigkeit hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen. Nach einer Einschätzung hebt die Nichtigkeit der Verordnung im Ergebnis nur die verordnungsgemäße Kennzeichnungspflicht, nicht aber das korrespondierende Kennzeichnungsrecht auf. Darüber hinaus sei fraglich, ob bei einer Weiterverwendung ein hinreichend messbares Irreführungspotential vorliegen würde, da aktuell keinerlei neuen Messverfahren vorliegen und insoweit auch nicht gesagt werden könne, ob die Ergebnisse höher oder niedriger als die genannten Werte ausfallen würden.

Allerdings vertritt neben anderen Juristen und verschiedenen Herstellern nun auch die Bundesregierung in einer Pressemitteilung die Auffassung, Händler seien verpflichtet, unverzüglich sämtliche Kennzeichnungsmaßnahmen für Staubsauger on- und offline zu unterlassen.

WiW-Tipp: Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte vorerst die Energiekennzeichnung, also Produktblatt, Produktetikett, Pfeildarstellungen und Effizienzklassen aus Angeboten und Werbung für Staubsauger sowohl in Printmedien wie auch im Internet entfernen. Sobald eine neue Kennzeichnungsverordnung mit einem überarbeiteten Berechnungsverfahren in Kraft tritt, muss die Kennzeichnung wieder entsprechend vorgenommen bzw. umgestellt werden. Selbstverständlich werden wir unsere Mitglieder hierüber informieren.