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Unzulässige Verlängerung befristeter Rabatt-Aktionen

 
Im Folgenden berichten wir Ihnen über ein Urteil des WiW gegen die Apollo-Optik Holding GmbH und Co. KG, das auch für Ihre Werbeplanung nützlich sein kann. Apollo hatte am 28.07. in einem Newsletter mit dem Hinweis „25 % Rabatt auf alle Sonnenbrillen ohne Sehstärken“ mit einer Befristung „Nur vom 28. Juli bis 6. August“ geworben. Am 08.08.2017 hieß es dann aber auf der Homepage unter dem Motto „Zum Geburtstag von apollo.de“ wie folgt: „25% Rabatt auf alle Sonnenbrillen ohne Sehstärken“ mit dem Hinweis „bis 13. August verlängert“ und dem Zusatz „Da freut sich die Urlaubskasse! 25 % auf alle Sonnenbrillen!“. Apollo wies die von 'Wirtschaft im Wettbewerb' geforderte Unterlassungserklärung mit der Begründung zurück, dass es sich um den Fehler eines Mitarbeiters gehandelt habe und außerdem die Aktion nun auch für Sonnenbrillen mit Sehstärken gilt, womit es sich um eine neue Aktion handele. Dies sah nicht nur der daraufhin klagende WiW, sondern auch der zuständige Senat anders:

Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 20.02.2018, Az. 3 HKO 6155-17, WRP 17/1538 ) hat Apollo dazu verurteilt, es zu unterlassen, in Werbebeilagen, Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs zunächst befristete Verkaufsförderungsmaßnahmen über deren angegebenen Endzeitpunkt hinaus fortzusetzen, wenn dies wie aus den dem Urteil beigefügten Anlagen eins und zwei ersichtlich geschieht. In der Begründung heißt es:

„Eine Ankündigung einer Verkaufsförderungsveranstaltung wie der vorliegenden Rabattaktion ist irreführend, wenn sie für einen befristeten Zeitraum angekündigt wurde, die Preisaktion aber in Abweichung von der ursprünglichen Werbung über die angegebene Zeit hinaus fort-gesetzt wird (...).Die Irreführung potentieller Kunden beruht darauf, dass sie sich aufgerufen fühlen, unter Zeitdruck eine übereilte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie von dem Angebot Gebrauch machen wollen, obwohl der Zeitdruck tatsächlich nicht besteht. Die Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die fehlende Endgültigkeit des angegebe-nen Termins ist relevant, weil für die Kaufentscheidung nicht allein der geforderte Preis entscheidend ist, sondern auch die Vorstellung des Verbrauchers, bei dem beworbenen Angebot handle es sich um eine besondere Gelegenheit, die nicht so bald wiederkommen wird. Eine Veranstaltung darf also nach Ablauf des genannten Zeitraums nicht fortgesetzt werden; an einer Befristung, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als definitiv, endgültig und ernst gemeint verstanden wird, muss sich der Werbende festhalten lassen.“

Überzeugende Gründe, warum die Aktion verlängert wurde, wurden von Apollo nicht ins Feld geführt. Hinsichtlich der geänderten, da erweiterten Werbung stellte das Gericht fest:

„Vorliegend fassen die bisher angesprochenen Verkehrskreise die Erweiterung des Angebots auf Sonnenbrillen mit Sehstärke nicht als völlig neues Angebot auf. Wenn zum Beispiel die Werbung mit besonders günstigen Gutscheinpreisen im Rahmen eines zeitlich befristeten Jubiläumsverkaufs so fortgesetzt wird, dass dieser Preis den später von allen Kunden, nicht nur den Gutscheininhabern – unabhängig von einer Gutscheinvorlage – verlangten entsprechen, ist die Werbung irreführend. (...) Dass ein weiterer Verbraucherkreis, dessen Angehöri-ge als potentielle Käufer ausschließlich von Sonnenbrillen mit Sehstärke in Betracht kom-men, durch die produktbezogenen Erweiterung der Rabattaktion neu angesprochen wurde, ändert nichts daran, dass der ursprüngliche Käuferkreis, der sich für Sonnenbrillen ohne Sehstärken interessiert, über den Termin der Aktion getäuscht wurde.“

Für Werbungen mit einer Befristung bedeutet dies:

  • Geplante Werbeaktionen müssen nicht befristet werden, wird jedoch ein Endzeitpunkt angegeben, muss diese eingehalten werden
  • Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, die vom Werbenden nicht vorhersehbar waren. Dann ist es Aufgabe des Unternehmens, die Umstände darzulegen, die für die Unvorherseh-barkeit der Verlängerung und für die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen
  • Möchte sich das Unternehmen die Verlängerung einer befristeten Aktion vorbehalten, muss hierauf bereits in der Werbung deutlich (!) hingewiesen werden. Da es sowohl auf die optische Dar-stellung, wie auch auf die Formulierung ankommt, sollte für die Gestaltung rechtlicher Rat eingeholt werden.