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Wiederholte unzulässige Werbung „Auf alles“ – 25.000 € Ordnungsgeld zugunsten der Staatskasse

 

Auf Antrag des Düsseldorfer Wettbewerbsvereins 'Wirtschaft im Wettbewerb e. V.' hatte das Landgericht Düsseldorf einen Möbelfilialisten verurteilt, es zu unterlassen, mit einem Rabatt „auf alles“ zu werben oder werben zu lassen, wenn hiervon tatsächlich Ausnahmen bestehen, wie aus der Anlage ersichtlich. Beworben worden war in einer Anzeige in der 'Rheinische Post' ein Rabatt in Höhe von „20 % auf alles, was in die Tasche passt“.

Das Unternehmen bewarb diese Aktion in einem grau umrandeten Kasten mit dem plakativ herausgestellten und in der größten Schriftgröße der gesamten Anzeige dargestellten „20 % ¹“ und daneben etwas kleiner „Auf alles, was in diese Tasche passt!“ Die ¹ wurde in der kleinsten verwendeten Schrift in 5 Punkt mit einer Liste von Marken und Produktgruppen aufgelistet, insgesamt waren 49 (!) Markenhersteller vom Rabatt ausgenommen. Dies sah das Gericht als klare Irreführung über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils an (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.01.2017, Az. 38 O 69/16). Mit Hinweisbeschluss (Az. I-20 U 36/17) wies das OLG Düsseldorf die Beklagte mit klaren Worten darauf hin, dass die gegen das ergangene Urteil eingelegte Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, woraufhin die Gegenseite diese zurücknahm und das Urteil rechtskräftig wurde.

Zwischenzeitlich wurde die Werbung rechtskonform angepasst, im September, Oktober und November des gleichen Jahres warb dasselbe Unternehmen dann jedoch mit „20 % auf Ihren Einkauf, der in die XYZ-Tasche passt!“. Hinter dem Prozent-Zeichen befand sich eine hochgestellte Fußnotenzahl, mit der wiederum etwa 40 Marken und weitere Produktgruppen vom Angebot ausgenommen wurden.

Auch auf diese Werbung wurde der 'WiW' von Mitgliedern hingewiesen, der mit Blick auf die Missachtung des ergangenen Urteils einen Ordnungsgeldantrag stellte. Auch das Landgericht Düsseldorf sah in der neuen Werbung einen Verstoß gegen den Unterlassungstitel, wonach auch kerngleiche Verhaltensweisen zu unterlassen sind. Die Slogans brächten zum Ausdruck, der Kunde könne aus den im Geschäft vorhandenen Waren weitgehend frei wählen, da der Kreis der rabattfähigen Waren nur durch ihre Größe und Anzahl der Gestalt begrenzt werde, dass die Waren, um rabattfähig zu sein, in die „riesige XYZ-Tasche“ passen müssten.

Weiter heißt es: „Dieses Verständnis wurde bei der ersten Werbung nicht alleine durch das Wort 'alles' hervorgerufen. Dies gilt schon deshalb, weil das Wort 'alles' in dem Zusammenhang, in den es in der Werbung gestellt war, erkennbar nicht schlechthin alles meinte, was man als Kunde bei der Schuldnerin erwerben kann (...), sondern nur diejenigen Teile ihres Warensortiments, die sich in einer der von ihr bereitgehaltenen Taschen verstauen lassen. Dieselbe Ausgabe lässt sich mit anderen Worten treffen, insbesondere mit der nun verwandten Formulierung 'Ihr Einkauf'. Bei verständiger Würdigung haben der alte wie der neue Slogan denselben Inhalt, nämlich die Auslobung eines Rabatt von 20 % auf alle Waren, von denen es dem Kunden gelingt, sie in einer der bereitgehaltenen Taschen zu verstauen. Die einschränkenden Hinweise schließlich sind ebenso gestaltet wie bei der ursprünglichen Anzeige.“

Gegen diesen Beschluss (Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2018, Az. 38 O 69/16), mit dem die Richter das Unternehmen zur Zahlung eines Ordnungsgeld von 25.000 € zugunsten der Staatskasse verurteilt hatten, hat der Möbelfilialist Beschwerde beim zuständigen OLG Düsseldorf eingelegt. Dieses hat das verhängte Ordnungsgeld dem Grunde wie auch der Höhe nach uneingeschränkt bestätigt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.07.2018, Az. I-20 W 53/18).