David gegen Goliath: Fünffacher BGH-Sieg des WiW gegen Media Markt
5. August 2022
David gegen Goliath: Fünffacher BGH-Sieg des WiW gegen Media Markt
5. August 2022

WiW-Erfolg: OLG Stuttgart untersagt Kaufland Preisgegenüberstellung mit zu hoher UVP

 

Die Sport- plus Schuh-Handel-Redaktion des WiW-Mitgliedes markt intern Verlag GmbH beschwerte sich gegenüber dem Düsseldorfer Wettbewerbsverein 'Wirtschaft im Wettbewerb e. V.' über einen Werbeprospekt der Kaufland Dienstleistung GmbH & Co.KG mit Gültigkeit vom 25. Juni 2020 bis zum 1. Juli 2022. In diesem bewarb der 'hauptberufliche‘ Lebensmitteleinzelhändler den Puma-Sportschuh ‚Smash v2 L‘ mit einem Aktionspreis von 39,99 EUR, dem eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) in Höhe von 54,95 EUR gegenübergestellt und eine Ersparnis von 27 % plakativ beworben wurde. Allerdings betrug die zum Zeitpunkt der Bewerbung gültige UVP nur 49,95 EUR.

Dies wurde vom WiW als unzulässig abgemahnt, da der Endverbraucher über die Höhe der Preisersparnis in die Irre geführt wird. Da Kaufland nur eine auf den konkret beworbenen Puma-Sportschuh ‚Smash v2 L‘ bezogene Unterlassungserklärung abgab, erhob der Düsseldorfer Wettbewerbsverein mangels Ausräumung der Wiederholungsgefahr Klage vor dem Landgericht Heilbronn. Dort verteidigte sich Kaufland unter anderem damit, dass in der Werbung die ihr bekannte UVP verwendet worden und keine andere vom Hersteller bekannt gewesen sei. Zudem sei dem Verbraucher bewusst, dass sich eine UVP während der Werbeerstellung ändern könne.

Gegen die ebenfalls auf das konkrete Produkt eingeschränkte Verurteilung des LG Heilbronn (Urteil vom 29.06.2021, Az.: 21 O 112/20 KfH) legte der WiW Berufung vor dem zuständigen Oberlandesgericht Stuttgart ein. Die Gegenseite legte Berufung gegen die Verurteilung dem Grunde nach aufgrund des angeblich fehlenden Nachweises einer falschen UVP ein.

Das Berufungsgericht gab dem WiW Recht und sah in der Werbung eine bewiesene Irreführung, für die ein Unterlassungsanspruch nicht nur bezogen auf das konkrete Produkt, sondern hinsichtlich der gesamten Produktgruppe „Sportschuhe“ bestehe. Es verurteilte die Kaufland Dienstleistung GmbH & Co.KG mit Urteil vom 20.10.2022 (Az.: 2 U 223/21) daher, „es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Sportschuhe mit einem Preis zu bewerben oder bewerben zu lassen und diesem eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gegenüberzustellen, die nicht den Tatsachen entspricht, wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht.“

Die durch Kaufland eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Das OLG Stuttgart begründet seine Ansicht unter anderem damit, dass sich der charakteristische Kern des Verstoßes nicht auf das konkrete Produkt, sondern auf alle Sportschuhe beziehe und diese daher nicht mit einer falschen UVP beworben werden dürfen.

WiW-Geschäftsführerin Dr. Viola Huber begrüßt das Urteil: „Im Falle eines künftigen Verstoßes kann ein empfindliches Ordnungsgeld geltend gemacht werden, was für Kaufland aufmerksamkeitsstarke Rabattwerbung mit Schuhposten, die nicht direkt vom Hersteller bezogen werden, erschweren dürfte. Die Verhinderung irreführender Rabattwerbung kommt Verbrauchern wie Mitbewerbern gleichermaßen zugute.“

Mitglieder des WiW haben die Möglichkeit, sich gegen unfair agierende Mitbewerber zu wehren, ohne selbst als Beschwerdeführer in Erscheinung zu treten und so unterer faireren Wettbewerbsbedingung zu arbeiten.